97 M 125. Ständische Schrift über den Gesetzentwurf, die Aushebung und Abänderung einiger Be stimmungen der allgemeinen Armenordnung vom 22. Oktober 1840 betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. Aen von Ew. Königlichen Majestät Regierung der allerunterthänigst treu- gehorsamst Unterzeichneten Ständeversammlung mittelst Allerhöchsten Decrets vom 1. November vorigen Jahres vorgelegten Gesetzentwurf, die Aushebung und Ab änderung einiger Bestimmungen der allgemeinen Armenordnung vom 22. Oc- tober 1840 betreffend, haben wir pflichtschuldigst in beiden Kammern der Stände versammlung in eingehende Berathung genommen, und uns über denselben in der Fassung wie dieselbe in der Beilage 8ub O zusammengestellt ist, geeinigt. Bei dieser Gelegenheit hatte sich die allerunterthänigst treugehorsamst Unter zeichnete Ständeversammlung der Verhandlungen zu erinnern gehabt, welche in beiden Kammern der Ständeversammlung über den gleichen Gegenstand während des Landtags 1861 stattgefuuden haben, und indem sie in der Vorlegung des oben berührten Gesetzentwurfs die Erfüllung des damals an Ew. Königliche Majestät Staatsregierung in der Ständischen Schrift vom 2. August 1861 gestellten Antrags dankbar anerkennt, hat sie jedoch auch gleichzeitig den Wunsch nicht zurückhalten können, die Bestimmungen über die bei Grundstückserwerbungen gebräuchlichen Abentrichtungen zu den Ortsarmencassen, in § 1 3 2 der all gemeinen Armenordnung, welche, nachdem die Erinnerung an die früheren Ver hältnisse, worauf sie sich gründeten, immer mehr geschwunden, von Bielen nur noch als eine Anomalie und Ungleichheit angesehen und nur als eine ungerecht fertigte Begünstigung des ritterschaftlichen Grundbesitzes ausgelegt werden, zu Be seitigung der deshalb oft darüber entstehenden Differenzen, einer anderen, auf Erste 1g Abtheilang, 4. Baad.