98 völlige Gleichbehandlung des ritterschaftlichen und bäuerlichen Grundbesitzes ge gründeten Regulirung unterworfen zu sehen; sie hat daher dem obgedachten Ge setzentwürfe einen § 1 vorangestellt, welcher die hierauf bezüglichen Bestimmungen enthält, und beantragt dessen Genehmigung. Im Uebrigen gestattet sie sich, auf die Beilage sud O und beziehentlich die darüber gepflogenen ständischen Verhandlungen zu beziehen, wobei sie zu gedenken hat, daß Ew. Königlichen Majestät Commissare sich mit den darin be schlossenen Veränderungen allenthalben einverstanden erklärt haben, und spricht schließlich, unter der Voraussetzung, daß Ew. Königliche Majestät die verein barten Abänderungen allenthalben huldreichst zu genehmigen beschließen wollen, ihre verfassungsmäßige Zustimmung zu dem gedachten Gesetzentwürfe hiermit aus. Die wir in tiefster Ehrerbietung und unwandelbarer Treue verharren Ew. Königlichen Majestät Dresden, den 23. März 1868. allerunterthänigst treugehorsamste Ständeversammlung.