99 Gesetzentwurf, die Aufhebung und Abänderung einiger Bestimmungen der allgemeinen Armenordnung vom 22. Oktober 1840 betreffend. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. haben unter Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen, wie folgt: § 1. Bei Grundstückserwerbungen, soweit solche nicht in Folge von nothwendigen Versteigerungen eintreten, sind zur Lasse des betreffenden HeimathS- und Armen versorgungsbezirks gleichmäßige Beiträge abzuentrichten, ohne weiteren Unterschied, ob das betreffende Grundstück zu einem Gemeindeverbande gehört oder von dem selben ausgenommen ist. Die Höhe dieser Beiträge wird für ländliche, sowie aus Land und Stadt zu sammengesetzte Armenversorgungsbezirke gleichmäßig auf 2 Ngr. 5 Pf. vom Hundert der Erwerbungssumme oder in deren Ermangelung der nach den Steuereinheiten zu bemessenden Werthsumme für sämmtliche in demselben gelegene Grundstücke ohne Unterschied festgesetzt. Sie sind, soweit nicht etwas Anderes durch Vertrag oder Ortsherkommen festgestellt worden ist, von Demjenigen zu leisten, dessen Er werb auf dem betreffenden Folium des Grund- und Hypothekenbuchs verlautbart wird. ES bleibt jedoch den einzelnen Armenbezirken überlasten, sowohl über die Ab entrichtung dieser Beiträge selbst, als deren Höhe und den Maßstab ihrer Erhebung in gesetzlicher Weise etwas Anderes zu beschließen. 8 1b. Die Einsammlung freiwilliger Beiträge (§ 13 6. 3 der Armenordnung) bleibt künftig lediglich dem Ermessen der Vertretung des Armenbezirks überlassen. 8 2. Die Ausschreibung außerordentlicher Armenanlagen (8 19 unter 1 der Armenordnung) zu Bestreitung des durch die ordentlichen Einnahmen der Armen- casse (88 13 bis 18 der Armenordnung) nicht gedeckten Bedarfs erfolgt, wenn