100 die Heimaths- und Armenversorgungsbezirke mit dem Gemeindebezirke zusammen fallen, in Städten, welche die allgemeine Städteordnung angenommen haben, nach der letzteren, in anderen Städten und auf dem Lande nach der Landgemeinde ordnung. 8 2d. Es können in den Fällen des § 2 und § 7 alle im Heimathsbezirke auf hältliche Personen zur Mitleidenheit gezogen werden, welche eine directe Staats steuer entrichten. §8 3 und 4 unverändert. 8 5. Erfolgt ein solcher Antrag, so ist die Erledigung desselben zunächst Sache der freien Vereinbarung unter den Betheiligten. Eine vermittelnde Concurrenz der dem Heimathsbezirke Vorgesetzten Berwalt- ungSobrigkeit findet nur dann statt, wenn auf dieselbe von der einen oder von der anderen Seite angetragen worden ist. Vereinbarungen der vorberegten Art bedürfen der obrigkeitlichen Genehmig ung und sind lediglich als Regulirungen öffentlich rechtlicher Verhältnisse, und daher nicht von dem Gesichtspunkte eines Privatrechtstitels im Sinne von 8 11 des Gesetzes über Competenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden vom 28. Januar 1835 aus aufzufassen. Etwa vorhandene Verträge und rechtskräftige Entscheidungen haben einem derartigen Anträge gegenüber nur insoweit Anspruch auf Beachtung, als sie nicht auf älteren gesetzlichen Bestimmungen oder auf einem blosen Herkommen beruhen. 8 6. Kommt auf dem in 8 5 gedachten Wege eine andere Vereinigung nicht zu Stande, so ist der Beitrag der einzelnen politischen Bestandtheile des Bezirks zu dem durch die ordentlichen Einnahmen der Armencasse nicht gedeckten jährlichen Bedarfs der letzteren zur einen Hälfte auf die Steuereinheiten, welche auf dem zum Heimaths bezirke gehörigen Grundbesitze haften, zur anderen Hälfte auf die Kopfzahl sämmt- licher im Armenversorgungsbezirke aufhältlicher Personen, welche eine directe Staatssteuer entrichten, auszuwerfen. §8 7 und 8 bleiben.