103 N 126. Ständische Schrift aus das Königliche Decret vom 14. November 1867, die Verhütung und Tilgung der Rinderpest und die dabei, sowie in anderen Seuchensällen vorkommenden Entschädigungen betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. re. Aer von Ew. Königlichen Majestät mittelst Allerhöchsten DecretS vom 14. November 1867 zur verfassungsmäßigen Berathung und Erklärung uns vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, die Verhütung und Tilgung der Rinderpest und die dabei, sowie in anderen Seuchensällen vorkommenden Entschädigungen betreffend, ist von uns in beiden Kammern berathen und mit den ans Nachstehen dem ersichtlichen Modificationen genehmigt worden. Die von uns beschlossenen nurerwähnten Modificationen gehen dahin, daß in § 8 des Entwurfs auf der dritten Zeile die Worte: „zu achtzehn Monaten" gestrichen und an deren Stelle die Worte: „zur Dauer eines Jahres" gesetzt werden; ferner in § 9 Punkt b. die Worte: „oder von den dieser Seuche verdächtigen Krankheitserscheinungen an seinem Hornviehe" in Wegfall gebracht, dagegen diesem Paragraphen als Punkt e. folgender Satz: „e. nach Höhe von mindestens vierzehn Tagen Gefängniß jeden Besitzer von Hornvieh, welcher nicht sofort von pestverdächtigen Krankheitserscheinungen an seinem Hornviehe der Ortspolizeibehörde Anzeige erstattet" hinzugefügt, hierüber auch nach 8 14 ein Zusatzparagraph folgenden Inhalt«: