104 „Uebersteigt die verwirkte Gefängnißstrafe nicht die Dauer von sechs Wochen, so kann außer den Fällen des § 9 unter b. auf verhältniß- mäßige Geldstrafe erkannt werden" in das Gesetz ausgenommen werde; weiter in § 15 das Wort: „erforderliche" in Wegfall komme, in § 16 im Eingänge statt des Wortes: „Rindvieh" die Worte: „dasjenige Vieh" gesetzt werden; in § 1? unter a. eine gleiche Vertauschung des Wortes: „Rindvieh" mit dem an dessen Stelle zu setzenden Worte: „Vieh" stattfinde; nächstdem aber in § 18 nach den auf der dritten Zeile des Absatzes s. zu lesenden Worten: „Sachverständige und" die Worte: „soweit thunlich" eingeschaltet, dagegen die am Schluffe des ersten Absatzes des Punkts e. zu lesen den Worte: „jedoch mit dem wegen der Vorausbezahlung in den Rechten begründeten Abzüge" gestrichen werden, und endlich in § 23 das im Eingänge des Punktes a. ersichtliche Citat des 8 7 auS- fallc und dafür 8 8 angezogen werde. Indem wir diese Beschlüsse Allerhöchster Berücksichtigung zu empfehlen nicht verabsäumen, verharren wir in unwandelbarer Treue und tiefster Ehrerbietung als Ew. Königlichen Majestät Dresden, am 3. April 1868. allerunterthänigst treugehorsamste Ständeversammlung.