105 * .M 127. Ständische Schrift, den mittelst Allerhöchsten Decrets vom 8. November 1867 vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung der Fischerei in den fließen den Gewässern betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. (§w. Königliche Majestät haben mittelst Allerhöchsten Decrets vom 8. No vember 1867 den gegenwärtig zu einem ordentlichen Landtage versammelten Ständen den Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung der Fischerei in den fließenden Gewässern vorlegen lassen. Dieser Entwurf ist in beiden Kammern verfassungsmäßig berathen worden und gestatten wir uns die dabei als wünschenswerth befundenen Abänderungen Ew. Königlichen Majestät in Nachstehendem zur Allerhöchsten Genehmigung vorzutragen. In den Eingangsworten beantragen wir den Wegfall des nicht nothwendig erscheinenden Satzes: „in Betracht, daß die älteren Vorschriften über Ausübung der Fischerei in vieler Hinsicht nicht mehr anwendbar sind," nicht minder in § 1 mit Rücksicht auf den zu 8 4 gefaßten Beschluß den Ausfall der Worte: „sowie die durch Austreten fließender Gewässer gebildeten," an deren Stelle aber zur Beseitigung möglicher Zweifel die Einschaltung des Satzes: „oder durch Stromcorrectionsbauten deren bei gewöhnlichem Wasserstande völlig getrennten". Bei 8 3 halten wir für zweckmäßig, die Worte in Absatz b.: „früheren Patrimonial- gerichtsherrschaften" zu vertauschen mit: Erste Lbtheilllng, 4. Baud. 17