107 Zu anderen Zwecken darf ein Fischwafser nur nach wenigstens 24 Stunden vorher erfolgter Benachrichtigung des Fischereiberechtigten voll ständig abgeschlagen werden. Dafern jedoch Gefahr im Verzüge ist, ge nügt die blose aber sofort zu bewirkende Anmeldung." § 15 wird durch die neue Fassung von § 14 gegenstandlos und beantragen wir daher dessen Wegfall. 8 16 haben wir, weil wir es nicht für nothwendig erachten konnten, das Fischen an Sonn- und Festtagen gänzlich zu untersagen, folgender Maßen angenommen: „In der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, sowie an Sonn- und Feiertagen während des Gottesdienstes ist das Fischen ver boten. Jedoch dürfen die ausgelegten Reußen, Körbe und Grundangeln und die ausgespannten Satznetze über Nacht liegen bleiben." In 8 18 wünschen wir die Worte: „eine Abgabe von 7^ Neugroschen an die Armencasse des Wohnorts und" gestrichen zu sehen. Bei 8 21 erachten wir für angemessen, den letzten Satz vom zweiten Alinea zu streichen und dafür zu setzen: „Personen, welche, ohne zum Fischen berechtigt zu sein oder von dem Berechtigten dazu Erlaubniß zu haben, an Fischwässern mit Fischgeräth- schaften betroffen werden, sind mit Gefängniß bis zu 8 Tagen oder ver- hältnißmäßiger Geldstrafe zu bestrafen." Mit diesen Aenderungen und Modistcationen, zu deren Rechtfertigung wir im Allgemeinen noch auf die erstatteten Berichte und gepflogenen Verhandlungen Be zug zu nehmen uns gestatten, ertheilen wir dem Gesetzentwürfe unsere verfassungs mäßige Zustimmung und verharren in tiefster Ehrfurcht und unwandelbarer Treue Ew. Königlichen Majestät Dresden, am 3 April 1868. alleruntcrthänigst treugehorsamste Ständeversammlung.