109 ^ 128. Ständische Schrift über das Königliche Decret Nr. 95, die veränderte Erhebung des Wechselstempels betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. Ew. Königliche Majestät haben den versammelten Ständen mittelst Aller höchsten Decrets unter Nr. 95 einen Gesetzentwurf, den Wechselstempel be treffend, zur baldigen Berathung und Erklärung zugehen lassen. Die verfassungsmäßige Berathung dieses Gesetzentwurfs ist erfolgt und haben wir in Uebereinstimmung mitEw. Königlichen Majestät Regierungscommissare demselben nach der in der abschriftlichen Anfuge ersichtlichen Weise, auf welche wir uns ehrfurchtsvoll gestatten hinzuweisen, unsere Zustimmung gegeben und ertheilen unter der Voraussetzung, daß die Publication in der vereinbarten Weise erfolgt, dem Gesetze, soweit nöthig, unsere ständische Genehmigung. Zugleich haben wir bei Berathung des Gesetzentwurfs beschlossen, Ew. König lichen Majestät Regierung zu ermächtigen: anstatt des, nach dem Stcmpelmandate vom 1 1. Januar 1819 (für die Oberlausitz vom 12. August 1819) vorgeschriebenen Gebrauchs vom gestempelten Papiere für stempelpflichtige Urkunden aller Art, oder neben demselben, die Erhebung der Stempelsteuer durch Verwendung von Stempelmarken einzuführen, und die Beschaffenheit derselben, sowie die Art ihrer Verwendung und alle deshalb etwa nöthig werdenden Vor schriften im Berordnungswege zu bestimmen und die entgegenstehenden bisherigen Vorschriften aufzuheben. Die wir in tiefster Ehrerbietung und unwandelbarer Treue verharren » Ew. Königlichen Majestät Dresden, den 3. April 1868. allerunterthänigst treugehorsamste Ständeversammlung.