110 Gesetz, den Wechselstempel betreffend. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. rc. rc. haben mit Zustimmung der getreuen Stände beschlossen, wie folgt: 8 1. Die Bestimmungen unter der Rubrik „Schuldverschreibung" in der dem Stempelmandate vom 11. Januar 1819 (für die Oberlausitz vom 12. August 1819) beigegebenen Stempeltaxe, soweit sie die Wechsel überhaupt und die Schuldverschreibungen des Handels- und Fabrikstandes insbesondere betreffen, wer den aufgehoben. An deren Stelle treten folgende Vorschriften: 8 2. Alle Urkunden, welche, gleichviel unter welcher Benennung sie Vorkommen, nach Art. 4 flg. und Art. 96 flg. der allgemeinen Deutschen Wechselordnung, so wie nach dem Gesetze, die kaufmännischen Anweisungen betreffend, vom 7. Juni 1849 und Art. 300 flg. des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs als Wechsel oder Anweisungen (Assignationen) zu betrachten sind, unterliegen, soweit aus denselben die Leistung nach einem Geldbeträge sofort erkennbar ist, einer Stempelabgabe in der Art, daß von einer solchen Urkunde, welche auf die Summe von 100 Thlr. oder weniger lautet, der Stempel mit 1 Ngr., über 100 - bis mit 200 Thlr. lautet, - - -2 - - 200 - - - 300 - - - - - 3 - und so fort von jedem 100 Thlr. mehr 1 Ngr. mehr zu entrichten ist, dergestalt, daß jedes angefangene Hundert für voll gerechnet wird. Ber Berechnung der Werthsumme wird, soweit nicht für gewisse Münzsorten von dem Finanzministerium besondere Vorschriften erlassen werden, der laufende Cours zu Grunde gelegt. 8 3. Befreit von der Stempelsteuer sind diejenigen in § 2 bezeichnetett Urkunden, welche