a) außerhalb des Gebiets des Königreichs Sachsen ausgestellt und auf einen Ort außerhalb desselben gezogen, im Königreiche Sachsen in Umlauf kommen, b) in einem anderen Staate des Norddeutschen Bundes bereits der Stempel steuer unterlegen haben, dafern in diesem Staate die mit dem Sächsischen Stempel versehenen Wechsel eine gleiche Befreiung genießen, e) am Orte der Ausstellung entweder am Tage der Ausstellung selbst, oder im Laufe des unmittelbar darauf folgenden Tages zahlbar sind. 8 4. u) Die nach 88 2 und 3 stempelpflichtigen Urkunden müssen, und zwar die ausländischen nach dem Eingänge in das Königreich Sachsen, mit dem Stempel versehen werden, ehe ein Geschäft damit gemacht oder Zahlung darauf geleistet wird. b) Wird eine solche Urkunde in mehreren Exemplaren ausgefertigt, so ist unter diesen dasjenige Exemplar stempelpflichtig, welches zum Umlaufe be stimmt ist. Auch Abschriften, wenn sie zur Uebertragung des Eigenthums an der Urkunde durch Jndossiren (Giriren) benutzt werden, unterliegen der Stempelsteuer. Die übrigen Exemplare sind stempelfrei. 8 5. Jeder inländische Inhaber einer nach 88 2 und 3 stempelpflichtigen und noch nicht mit dem Stempel versehenen Urkunde ist verpflichtet, die Stempelsteuer für dieselbe zu entrichten. Nach Entrichtung der Steuer sind alle Uebertragungen des Eigenthums an der Urkunde durch Jndossiren (Giriren) stempclfrei. 8 6. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelsteuer wird erfüllt durch recht zeitige Verwendung von Stempelmarken auf der Urkunde, wenn hierbei die von dem Finanzministerium vorgeschriebenen und bekannt gemachten Bedingungen beobachtet sind. Die Beschaffenheit der Stempelmarken und die Art ihrer Verwendung wird im Perordniingswege bestimmt. 8 7. u) Jede Hinterziehung der Stempelsteuer ist mit dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Steuer zu bestrafen.