112 b) Diese Strafe ist voll zu entrichten von Jedem, der im Jnlande als Aus steller, Präsentant, Acceptant, Indossant (Girant) an dem Umlaufe der stempel pflichtigen Urkunde Antheil genommen hat, ingleichen von Mäklern, welche solche Papiere verhandelt haben. e) Außerdem ist der Betrag des hinterzogenen Stempels selbst zunächst von dem Inhaber mit Vorbehalt des Regresses an seine Vormänner einzuziehen. 6) Die Verwandlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe, findet nicht statt. 8 8. Von den auf Stempelstrafen wirklich eingehenden Geldern erhält Derjenige, welcher den strafbaren Fall entdeckt und dessen Bestrafung veranlaßt hat, ohne Rücksicht darauf, ob er von Amtswegen dazu verbunden war, oder nicht, ein Dritttheil. Verweigert Derselbe die Annahme dieses Antheils, so fällt er an die Armen- casse desjenigen OrteS, an welchem die Bestrafung erfolgte. Die Bestimmung leidet auf den Stempelfiscal keine Anwendung. Die übrigen zweiDritttheile sind in Stempelpapier, oder Stempelmarken zu verwenden. 8 9. Gerichtspersonen und Notare, welche Wechselproteste ausfertigen, sind ver pflichtet, sowohl in dem Proteste, als in dem über die Protestation aufzunehmen den Protokolle ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Stempelbetrage der protestirte Wechsel gestempelt, oder daß er mit einem Stempel gar nicht versehen ist. Sie verfallen, wenn sie diese Bemerkung unterlassen, in eine Strafe von Einem Thaler. Verabsäumen sie aber eine bei dieser Gelegenheit zu ihrer Kenntniß ge kommene Wechselstempelcontravention zur Bestrafung anzuzeigen, so verfallen sie dafür noch besonders in eine Strafe von Fünf Thalern. 8 10. Wer unächte Stempelmarken anfertigt, oder ächte Stempelmarken fälscht, ingleichen wer wissentlich von falschen, oder gefälschten Stempelmarken Gebrauch macht, hat die in Art. 321, 322, 323, 324 und 327 des Strafgesetzbuchs vom 11. August 1855 angedrohten Strafen verwirkt.