116 Antrag, die Beschränkung der Jnhibirung des Lohnes der Arbeiter und Dienst boten bis zu einem bestimmten Satze betreffend. Aach dem Gesetze vom 28. Februar 1838, § 68, darf bei Hilfsvollstreckung der baare Wochenlohn der in ganzer oder halber Arbeit stehenden Berg- und Hüttenleute, mit Einschluß der Steiger, nur zum zwölften Theile, und der Gnaden gehalt der in sogenannten Berg- oder Hüttenknappschaftsalmosen stehenden Arbeiter nur zum 1 8. Theile mit Beschlag belegt werden, ohne daß dabei der Entstehungs grund der Forderung einen Unterschied macht; bei Unterhaltungsgeldern für Kinder aber kann der Lohnabzug bis zu dem Betrage von wöchentlich 7^ Ngr. oder mo natlich 1 Thlr. erhöht werden. Bei Militärpersonen und Civilbeamten soll a) bei Königlichen Dienern, laut Mandat vom 18. Juni 1823, b) bei Militärpersonen und deren Hinterlassenen hinsichtlich der Pensionen, Gesetz vom 17. December 1837 (Gesetz-Sammlung 1838, S. 11), sowie e) beim Gesandtschaftspersonal, laut Mandat vom 29. Mai 1829, S. 101, und endlich 6) bei Civilstaatsdienern, laut Gesetz vom 7. März 1835, 88 1 2, 35 und 45, von deren Diensteinkommen oder Pensionen bei Hülfsvollstreckung nicht mehr als der dritte Theil mit Beschlag belegt werden, wohingegen bei Privaten, bei Fabrik- und allen anderen Arbeitern, sowie bei Dienstboten der Lohn nach älteren Bestimmungen ganz inhibirt werden kann. Der Unterzeichnete erblickt hierin eine Härte, eine Ungleichheit, ja eine Un gerechtigkeit gegen die Privaten, den Beamten und Staatsdienern gegenüber. Es ist grausam gegen den Arbeiter wie gegen den Dienstboten, doppelt grau sam gegen solche mit Familie, wenn sie eine Zeit lang ihres ganzen Verdienstes verlustig sind und mit voller Strenge des Gesetzes gegen sie verfahren wird. Es ist aber auch für die Arbeitgeber und Dienstherrschaften unangenehm, wenn sie für Dritte einstehen sollen und sich dann öfters allen möglichen Chicanen und Unannehmlichkeiten aussetzen müssen, indem derartige Maßregeln in der Regel Streitigkeiten und Nachtheile für sie im Gefolge haben.