117 Der Unterzeichnete sieht sich daher veranlaßt, folgenden Antrag bei der zweiten Kammer einzureichen: Dieselbe wolle sich bei der hohen Staatsregierung dahin verwenden, den Vertretern des Landes einen Gesetzentwurf vvrzulegen, in welchem die Bestimmung getroffen wird, daß Arbeitern und Dienstboten bei Hülfs- Vollstreckungen nicht mehr als ^ ihres Lohnes inhibirt werden darf und dieselben in dieser Beziehung den Civilbeamten und Staatsdienern gegen über nicht schlechter gestellt werden. Weitere Begründung behält sich derselbe bei der Berathung in der Kam mer vor. Dresden, den 18. December 1867. Christian Gottlieb Riedel, Mitglied der zweiten Kammer.