125 .M 133. Ständische Schrift, den mittelst Königlichen Decrets vom 15. November 1867 vorgelegten Gesetzentwurf wegen allgemeiner Einführung einer Hundesteuer betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. Ew. Königliche Blase stät haben mittelst Allerhöchsten Decrets vom 15. No vember vorigen Jahres der gegenwärtigen Ständeversammlung einen Gesetz entwurf, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betreffend, vorgelegt. Nachdem derselbe in beiden Kammern verfassungsmäßig berathen worden ist, haben wir über das Ergebniß dieser Berathungen, indem wir zu weiterer Motivir- ung der gestellten Anträge auf den Inhalt der erstatteten Berichte und der auf genommenen Protokolle ehrerbietigst Bezug nehmen, Folgendes allerunterthänigst anzuzeigen: Unter Beseitigung der in § 5 des Entwurfs ausgestellten Ausnahmen und mit Rücksicht auf den Umstand, daß der Zeitraum von sechs Wochen für den fraglichen Zweck zu kurz erscheint, wird für 8 1 folgende Fassung vorgeschlagcn: „Vom Jahre .... an ist im ganzen Lande für jeden Hund ohne Unterschied des Geschlechts eine jährliche Steuer zu entrichten zugewiesen werden kann. Gänzlich befreit von der Steuer sind junge Hunde bis zur nächsten Consignation, jedenfalls aber so lange, als sic gesäugt werden." müssen in Folge des zu § 5 gefaßten Beschlusses auf der zweiten Zeile die Worte: