127 Im Uebrigen wird für 8 6 nachstehende Fassung empfohlen: „Als äußeres Zeichen der erlegten Steuer dient eine mit s) re. stets versehen sein müssen. Die Marken gelten auf die Zeit, auf welche sie lauten, als Nach weis der entrichteten Steuer. Wird ein steuerpflichtiger Hund aus einem Orte, wo niedrigere Sätze bestehen, in einen anderen Ort überführt, wo höhere Sätze bestehen, so ist vom nächsten Termine an der höhere Steuersatz zu entrichten. In dem Falle auszuantworten." In 8 7 beantragen wir den Wegfall des zweiten Alinea von den Worten: „Der Wegnahme oder getragen werden." Hieraus folgt zugleich, daß aus dem dritten Alinea die Worte: „beziehent lich weggenommene" hinwegzulassen sind. Unter der ehrerbietigsten Voraussetzung, daß die vorstehend zusammengestell ten Anträge huldreichste Berücksichtigung finden werden, ertheilen wir unsere ständische Zustimmung zu dem eingangserwähnten Gesetzentwürfe und verharren in tiefster Ehrfurcht und unwandelbarer Treue als Ew. Königlichen Majestät Dresden, am 18. April 1868. alleruttterthänigst treugehorsamste Ständeversammlung.