gestellten Vorbehalts mittelst des obgedachten Allerhöchsten Decrets zur Prüfung überwiesen worden ist, so haben wir beschlossen: 1. zu der Verordnung vom 9. Januar 1865, das Verfahren in nicht streitigen Rechtssachen betreffend, die in der Ständischen Schrift vom 19. Juli 1864 vorbehaltene Genehmigung nachttäglich zu ertheilen, jedoch was § 224 anlangt, für die Zukunft nur unter der Voraussetzung, daß § 224 durch eine zu erlassende Novelle dahin abgeändert wird: „daß, nach außerhalb des Concurses erfolgter Zwangsversteigerung eines Grundstücks, die dem Versteigerungsgerichte angezeigten Rück stände von den auf dem versteigerten Grundstücke haftenden öffent lichen Abgaben, soweit sie in den letzten drei Jahren vor der Ver steigerung fällig geworden sind, noch vor den angezeigten Rückständen von Reallasten zu befriedigen sind." Ueberdies haben wir den Beschluß gefaßt, folgende Anträge in Betreff ein zelner Paragraphen der nurgedachtcn Verordnung an Ew. Königlichen Maje stät Regierung zu richten: 2. zu den 8§ 60, 73, 76, daß auch in den Fällen, wo die Entschließung des Bormundschafts gerichts noch gegenwärtig von vorgängiger Bortragserstattung abhängt, die Nothwendigkeit der letzteren durch einen entsprechenden Zusatz zu der Verordnung vom 9. Januar 1865 beseitigt werden möge. z, z»!iI24, dem § 124 unter 7 folgenden Zusatz beizufügen: „Bei Reallasten, deren Eintragung beantragt wird, kommt nichts darauf an. ob sie in bestimmten Abentrichtungen oder in anderen Leistungen bestehen." 4. zu 8 155, die Grund- und Hypothekenbehörden anzuweisen, sich über alle diejenigen Veränderungen, welche rücksichtlich einer Forderung, für welche ver schiedene, in den Bezirken von verschiedenen Hypothekenbehörden gelegene