135 Grundstücke verpfändet sind, bei einer dieser Hypothekenbchörden Vor kommen, unter einander Nachricht zu geben. 5. zu den 88 202 und 203, die 88 202 und 203 dahin abzuändern, daß unter der 88 419, 421 und 514 des bürgerlichen Gesetzbuchs genannten zuständigen Behörde die betreffende Grund- und Hypothekenbehörde zu verstehen sei. 6. den materiellen Inhalt von 8 1152 des den ständischen Zwischendeputa tionen im Jahre 1865 vorgelegten Entwurfs der bürgerlichen Proceßord- nung, welcher also lautet: „Wer Zahlung aus der Erstehungsmafse zu verlangen berechtigt ist, hat dieselbe, auch wenn die Schuld an sich noch nicht fällig ist, anzunehmen, dafern er nicht auf Befriedigung aus der Erstehungs masse verzichtet. Ist eine noch nicht fällig gewesene Forderung un verzinslich oder mit weniger als Fünf vom Hundert verzinslich, so erfolgt die Ausweisung der Ansatzsumme nach den Vorschriften des § 720 des bürgerlichen Gesetzbuchs," nicht minder 7. die auf den Judeneid bezüglichen Vorschriften im nurgedachten Entwürfe zur bürgerlichen Proceßordnung, 88464, 465 und 468, unter Aufheb ung der entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen, in die zu § 224 der Verordnung vom 9. Januar 1865 zu erlaffende Novelle mit auf- zunehmen. ^Indern wir durch den Beschluß unter 7 eine hierauf gerichtete Petition des Advocat Lehmann für erledigt erklären, ermächtigen wir, insoweit es dessen bedarf, zugleich Ew. Königlichen Majestät Regierung, die nurgedachte Novelle im Verordnungswege zu erlassen und gestatten uns zu Motivirung unserer Beschlüsse auf die in beiden Kammern erstatteten Be richte und stattgehabten Verhandlungen ehrfurchtsvoll Bezug zu nehmen. In tiefster Ehrerbietung und unwandelbarer Treue verharren wir Ew. Königlichen Majestät Dresden, den 21. April 1868. allerunterthänigst treugehorsamste Ständcversammlung.