138 Landes wesentlich nachtheilig werden könne, im Einverständnisse mit Ew. König lichen Majestät Regierung entschlossen, die Angelegenheit der Cottbus-Großen- hamer Eisenbahn ans der Berathung über die gegenwärtig überhaupt vorliegenden Eisenbahnangelegenheiten herauszuheben und sind zu dem von beiden Kammern übereinstimmend gefaßten Beschlüsse gelangt, bei Ew. Königlichen Majestät Regierung zu beantragen, daß sie dem Comite der Cottbus - Großenhainer Eisen bahn, wenn dasselbe die Beschaffung der nöthigen Geldmittel, sowie die Concession der Königlich Preußischen Regierung zum Fortbaue der Bahn auf Preußischem Gebiete nachgewiesen hat, Concession zum Baue sammt Expropriatiousberechtigung definitiv ertheile. Haben sich dadurch die vorstehend unter 1. aufgeführten Petitionen erledigt, so hielten wir es dagegen für unsere Pflicht, die unter II. aufgeführten, welche lediglich specielle, bei Erbauung der Cottbus - Großenhainer Eisenbahn zu berück sichtigende Wünsche enthalten, an Ew. Königlichen Majestät Regierung zur Kenntnißnahme gelangen zu lassen. Indem wir dies hiermit Ew. Königlichen Majestät vorzutragen uns gestatten, verharren wir in tiefster Ehrfurcht und unwandelbarer Treue als Ew. Königlichen Majestät Dresden, am 7. April 1868. alleruuterthänigst treugehorsamste Ständeversammlung.