.M 138. Decret an die Stände, die Anwendung der Erpropriationsgesetze auf eine von Leipzig in der Richtung nach Eilenburg bis zur Landesgrenze zu erbauende Eisenbahn betreffend. Eingegangen bei der I. Kammer am 14. Mai 1868. Erst in neuester Zeit hat eine Seiten der Königlich Preußischen Regierung für die Herstellung einer Eisenbahn von Halle über Eilenburg, Torgau, Cottbus nach Guben und Sorau concesfionirte Gesellschaft um die Ertheilung der Genehmigung zu Erbauung einer Zweigbahn zwischen Eilenburg und Leipzig für die innerhalb Sachsens gelegene Strecke nachgesucht. Seine Königliche Majestät erachten nach Lage der Sache für angemessen, diesem Ansuchen stattzugeben und setzen daher die getreuen Stände hiervon in Kenntniß, um für Allerhöchstihre Regierung die Ermächtigung zu erlangen, die Vorschriften des Gesetzes wegen Abtretung des zu Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden Eisen bahn erforderlichen Grundeigenthums vom 3. Juli 1835, sowie die späteren gesetzlichen Bestimmungen, durch welche vorgedachtes Gesetz in einigen Punkten abgeändert worden ist, auf die innerhalb Sachsens gelegene Strecke der fraglichen, zwischen Leipzig und Eilenburg zu erbauenden Eisenbahn und auf die zu deren Anlage erforderliche Abtretung von Grundeigenthum anzuwenden. Allerhöchstdieselben sehen der Erklärung der getreuen Stände auf dieses Decret entgegen und bleiben denselben in Huld und Gnaden gewogen. Dresden, am 7. Mai 1868. Johann. Richard Freiherr von Friesen. Hermann von Nostitz-Wallwitz. Erste Abtheilung, 4. Band. 22