145 M 141. Ständische Schrift auf den Antrag des Abgeordneten Seiler, die Abänderung des HeimathS- gesetzes vom 26. November 1834 betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. Aer Abgeordnete Seiler hat beantragt, ^aß § 10 des HeimathSgesctzes vom 26. November 1834 in Wegfall komme und dafür gesagt werde: „Ausgenommen von der Bestimmung § 8 unter b. sind die unehelich geborenen Kinder, welche ihre Heimath da haben, wo sie die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes hatte, sowie diejenigen ehelichen Kinder, welche zu einer Zeit geboren werden, in der der Vater durch Dienst, Be ruf oder durch sonstige Verhältnisse einen festen Wohnsitz zu haben, oder die Mutter aus irgend einem Grunde am ehemännlichen Wohnsitze sich aufzuhalten verhindert war; dergleichen eheliche Kinder haben ihre Hei math da, wo sie der Vater zur Zeit ihrer Geburt hatte." Nach verfassungsmäßiger Berathung in beiden Kammern haben wir beschlossen, zu beantragen: Ew. Königlichen Majestät Staatsregierung wolle in Erwägung ziehen, inwieweit eine Abänderung des HeimathSgesetzes, sowie der for mellen Behandlung der Heimathssachen im Sinne des Antragstellers für künftige besondere Gesetzgebung in dem Falle erfolgen könne, daß ein all gemeines Norddeutsches Bundesheimathsgesetz in nächster Zeit nicht zu erwarten steht, oder inwieweit, wenn dies der Fall, bei den bezüglichen Verhandlungen des Bundesraths eine entsprechende Berücksichtigung eintreten könne.