147 .M 142. Ständische Schrift auf das Königliche Decret vom 6. November 1867, einen Gesetzentwurf, die Emeritirung ständiger Lehrer an den evangelischen Volksschulen betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. Ew. Königliche Majestät haben mittelst Allerhöchsten DecretS vom 6. November vorigen Jahres den getreuen Ständen den Entwurf eines Gesetzes, die Emeritirung ständiger Lehrer an den evangelischen Volksschulen betreffend, zu gehen lassen und zugleich die Ermächtigung beantragt, Zulagen zu den Pensionen römisch-katholischer Lehrer nach dem für evangelische Lehrer angenommenen Maß stabe aus der Staatscasse zu gewähren. Bei der hierüber in beiden Kammern stattgefundencn verfassungsmäßigen Be- rathung gab vor Allem diese zuletzt erwähnte, von Ew. Königlichen Majestät rücksichtlich der römisch-katholischen Volksschullchrer beantragte Ermächtigung zu lebhaften Bedenken Veranlassung, und zwar nicht etwa, weil wir dem Grundsätze der Parität der Confessionen, durch welchen Ew. Königliche Majestät zu dem Anträge bewogen worden sind, unsere Anerkennung versagen wollten, sondern viel mehr, weil diese Parität durch die beantragte Ermächtigung nicht vollständig her gestellt werden würde. Man stimmte allseitig in dem Wunsche überein, daß die katholischen Volksschullehrer für den Fall der Emeritirung ganz derselben Vortheile theilhaftig werden sollen, wie die Volksschullchrer evangelischer Confession, er- achtete jedoch andererseits für erforderlich, daß sie dagegen auch gleiche Beiträge und Lasten zu übernehmen haben. Die Hauptschwierigkeit, welche der Erreichung dieses Zieles völliger Gleichstellung entgegenstand, lag in dem, auch im Eingänge der Motiven zu dem Gesetzentwürfe erwähnten Umstande, daß für die katholischen Lehrer, Geistlichen und Beamten schon seit dem Jahre 1839 ein von Ew. Kö niglichen Majestät bestätigter katholischer Pensionsfond besteht, welcher den