148 Zweck hat, seinen Mitgliedern für den Fall der Emeritirung und beziehentlich nach deren Ableben ihren Wittwen und eheleiblichen Kindern Pensionen zu ver mitteln. Es ist nicht zu verkennen, daß durch einfache Ausdehnung des Gesetz entwurfs auf die ständigen Lehrer an römisch-katholischen Volksschulen, demnach durch Herbeiziehung derselben zu der nach dem Gesetzentwürfe zu gründenden Lehrerpensionscasse, der Fortbestand des bezeichnten katholischen Pensionsfonds leicht in Frage gestellt und gefährdet, in Verbindung damit aber auch wichtige Privatrechte beeinträchtigt werden könnten. Zu Beseitigung jener Schwierigkeit und dieser Befürchtung nun, sowie zu Befriedigung der hauptsächlichsten Wünsche der betheiligten katholischen Lehrer, insbesondere aber zn Herbeiführung der im Interesse derselben liegenden gesetzlichen Garantie, erscheint der Vermittelungsantrag als geeignet, welcher schließlich von beiden Kammern angenommen worden ist und in dem später zu erwähnenden Zusatzparagraphen seinen Ausdruck findet. Theils also mit Rücksicht auf das Verhältniß der katholischen Volksschullehrer zu dem Gesetze, theils in sonstiger Beziehung sind von den Kammern bei Berath- ung des Entwurfs folgende Abänderungen und Zusätze beschlossen worden: 1. Die Überschrift und Eingangsworte mögen so gefaßt werden: „Gesetzentwurf, die Emeritirnng ständiger Lehrer an den Volksschulen betreffend. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc., haben über die Emeritirung der Lehrer an den Volksschulen beschlossen und verordnen hierdurch unter Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes:" 2. Vor § l mögen die Worte: „Erster Abschnitt. Die Emeritirung der Lehrer an den evangelischen Schulen be treffend. " eingeschaltet werden. 3. In § 3 mögen die Worte: „wenn sie zu keinerlei Ausstellungen gegen ihr Verhalten Veranlassung gegeben," in die Worte: „wenn sie zu erheblichen Ausstellungen gegen ihr Verhalten nicht An laß gegeben," umgeändert werden.