149 4. In 8 8 möge Punkt 6. folgende Fassung erhalten: „6) wenn der Pensionär in einem Privatdienste oder durch Ertheilung von Privatunterricht ein seinem letzten Amtseinkommen nahezu gleiches Einkommen erwirbt, so kann von der Pension auf so lange, als er dieses Einkommen bezieht, soviel eingezogen werden, daß mindestens noch ein Dritttheil für den Pensionär übrig bleibt." 5. Der Eingang von 8 13 möge so gefaßt werden: „Lehrer- oder Schulcassen, welche jetzt eine Provision an einen emeritirten Lehrer abzugeben haben, bleiben auch fernerhin dazu ver pflichtet." 6. Nach § 13 möge folgende Bestimmung als Zusatzparagraph ausge nommen werden: „Da für die römisch-katholischen Volksschullehrer bereits ein all gemeiner Pensionsfond besteht, welcher nicht nur den emeritirten Lehrern, sondern auch ihren Wittwen und Waisen Pensionen gewährt, so blei ben die katholischen Volksschullehrer von der durch dieses Gesetz ge gründeten Lehrerpensionscasse ausgeschlossen. In Erwägung jedoch, daß die aus jenem Pensionsfond zu zahlen den Pensionen nicht die Höhe der Pensionen erreichen, welche die evangelischen Lehrer nach diesem Gesetze vom 1. Juli 1840 zu er halten haben, wird hierdurch bestimmt, daß die Pensionen, welche die ständigen Lehrer an römisch-katholischen Volksschulen, deren Wittwen und Waisen aus dem katholischen Pensionsfond erhalten, in jedem einzelnen Falle durch Zuschüsse aus der Staatscasse bis zu den Be trägen erhöht werden sollen, welche die evangelischen Volksschnllehrer aus der Lehrerpensionscasse, deren Wittwen und Waisen aus der durch das Gesetz vom 1. Juli 1840 gegründeten Wittwen- und Waisen- casse zu erhalten haben. Es sind auch die Statuten des katholischen Pensionssonds einer Revision zu unterwerfen und dahin abzuändern, daß die römisch-katholischen Lehrer, sowie deren Wittwen und Waisen bei ihrer Pensionirung nach denselben Grundsätzen behandelt und auch in Beziehung auf die Leistungen zur Erwerbung von Pensionen fLr