150 sich und die Ihrigen den evangelischen Lehrern ganz gleichgestellt werden." Vor diesen Zusatzparagraphen aber mögen die Worte: „Zweiter Abschnitt. Die Emeritirung der Lehrer an den katholischen Schulen und Pensionirung deren Wittwen und Waisen betreffend." gesetzt werden. 7. Die §Z 14, l 5, 16 und 17 endlich mögen als allgemeine Be- stimmungen den dritten Abschnitt bilden, so daß also vor 8 l 4 die Worte einzuschalten sind: „Dritter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen." Indem wir nun zum Erlasse des gedachten Gesetzes mit den vorstehend be antragten Abänderungen und Zusätzen, durch welche sich zugleich die im Aller höchsten Decrete beantragte Ermächtigung hinsichtlich der Emeritirung der katho lischen Volksschullehrer erledigt und mit welchen Ew. Königlichen Majestät Commissare sich einverstanden erklärt haben, unsere verfassungsmäßige Zustimmung ertheilen, ermächtigen wir endlich noch in Folge besonders gefaßten Beschlusses das Königliche Ministerium des Cultus, die Lage bisher schon emeritirtcr Lehrer, auf eingehende Gesuche derselben, je nach Bedürfniß und Würdigkeit durch Gewährung von Unterstützungen thunlichst zu verbessern, und verharren in tiefster Ehrerbietung und unwandelbarer Treue als Ew. Königlichen Majestät Dresden, am 17. Mai 1868. allerunterthänigst treugehorsamste Ständeversammlung.