Tie Zurückzahlung erfolgt bei der StaatSschuldencasse in den in 8 3 an- gegebenen Zinsterminen. Der Mindestbetrag der halbjährlichen Tilgungssumme wird hiermit auf ein halbes Procent der in 8 1 bestimmten Emissionssumme festgesetzt. Es kann aber der planmäßige Tilgungsbetrag mehrerer Halbjahrstermine einer und derselben Finanzperiode nach Befinden auf einmal ausgeloost und dem gemäß früher zur Abzahlung gebracht werden. Im klebrigen bleibt Vorbehalten, nicht nur zu jeder Zeit eine höhere Tilgung entweder im Verloosungswege oder im Wege des Ankaufs aus freier Hand ein- treten zu lassen, sondern auch unter Einhaltung halbjähriger Aufkündigung an einem der mehrerwähnten beiden Zinstermine die ganze Anleiheschuld oder auch nur eine Serie derselben znrückzuzahlcn. 8 5. Die zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Geldmittel werden der Staats- schuldencasse zur gehörigen Zeit aus den bereitesten Staatseinkünften in der gesetz lichen Landeswährung angewiesen werden. 8 6. Für die pünktliche Einzahlung der planmäßigen Zins- und Tilgungsmittel ist: Unser Finanzministerium, für die planmäßige Verwendung derselben: der Land tagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich. 8 7. Die in dem Mandate vom 26. August 1830 wegen Gleichstellung der nach der ständischen Bekanntmachung vom 7. Juli 1830 auszugebenden neuen, zu drei Procent zinsbaren landschaftlichen Obligationen mit den älteren Steuer- und Kammercreditcassenscheinen ertheiltcn Vorschriften leiden auf die, dem gegen wärtigen Gesetze gemäß ausgefertigten vierprocentigen Staatsschuldencassenscheine, ingleichen auf die dazu gehörigen Talons und Coupons durchgängig ebenfalls Anwendung. 8 8. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist beziehentlich Unser Finanzministerium und der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am