155 bei der auf dem Gesetze vom 8. Februar 1868 beruhenden Anleihe berücksichtigte Capital voraussichtlich nicht sofort gebraucht wird, einstweilen also für den Bedarf zu den Eisenbahnbauten verfügbar bleibt — andererseits doch vielleicht in den gegenwärtigen Coursverhältnissen während der Bauperiode eine Besserung eintritt. Anlangend die Appointgattungen der auszufertigenden neuen Schuldscheine, so glaubt die Regierung den ihr vielseitig geäußerten Wünschen nach kleineren Appoints diesmal Rechnung tragen zu sollen und erachtet für angemessen, daß die zu ereilenden 20,000,000 Thlr. mit 12,000,000 Thlr. in Abschnitten zu 500 Thlr. lit. 5,000,000 - - - - 100 - - 6., 2,000,000 - - - - 50 - - 6., 1,000,000 - - - - 25 - . 0. ausgefertigt werden. In dessen Folge ist die neue Anleihe in dem vorbefindlichen Gesetzentwürfe auch nicht als eine Fortsetzung der bisherigen 4procentigen 1852/68er vereinig ten Anleihen, sondern als eine auf ihrem besonderen Tilgungs- und Verzinsungs plan beruhende selbstständige Anleihe behandelt worden. Der halbjährige Mindestbetrag der Tilgung wird, wie für die nnrerwähnten Anleihen, auf ^ Procent der Emissionssumme festzusetzen sein. Auch scheint es zweckmäßig, die Schuldscheine der neuen Anleihe, gleichwie die der 4procentigen Anleihen von 1866 und 1868, schon vom 1. Juli 1870 an zur planmäßigen Ausloosung bringen zu lassen. Im Uebrigen bedürfen die Bestimmungen des vorstehenden Gesetzentwurfs keiner besonderen Motivirung.