169 reits erhoben worden sind, hiernächst aber vermöge des Gesetzes vom 18. Decem- ber 1867 vorerst nur die ordentlichen Steuern und Abgaben, nicht aber die erst später von uns genehmigten Zuschläge zur Grund-, Gewerbe- und Personalsteuer auf das Jahr 1868 zur Ausschreibung gelangt sind, und weil endlich die Höhe dieser in den Jahren 1868 und 1869 zu erhebenden Zuschläge vermöge der mit Allerhöchstdero Regierungscommissarien getroffenen Bereinbarung dahin normirt worden ist, daß der Zuschlag zur Grundsteuer nur in einem Pfennige von jeder Steuereinheit und der Zuschlag zur Gewerbe- und Personalsteuer in zwei Fünftheilen eines ganzen Jahresbelrags derselben zu bestehen hat. Dem entsprechend ist das Gesetz im Einverständnisse mit Allerhöchstdero Regierung modificirt und so gestaltet worden, wie die Beilage unter 6. ergiebt. In dieser Fassung wird dessen Publication als Gesetz hierdurch von uns ge nehmigt. Die hinsichtlich des Budgets von uns beschlossenen besonderen Anträge haben wir in der Beilage unter 6. zusammengefaßt und empfehlen sie Ew. König lichen Majestät huldvoller Berücksichtigung. Nächstdem überreichen wir Ew. Königlichen Majestät ehrcrbietigst die in der Beilage v. unter a. Nr. 1 bis 20 bezeichnten Petitionen zur hochgeneig ten Kenntnißnahme und die unter b. Nr. 21 erwähnte zur gnädigen Erwägung. Die wir in tiefster Ehrfurcht und unwandelbarer Treue verharren Ew. Königlichen Majestät Dresden, am 23. Mai 1 868. allerunterhänigst treugehorsamste Ständeversammlung.