Finanzgesetz auf die Jahre 1867, 1868 und 1869; vom 26ir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. re. rc. finden Uns mit Beistimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf die Jahre 1867, 1868 und 1869 in Nachstehendem zu erlassen: 8 1. Für den gesammten Staatshaushalt: im Jahre 1867 wird nach dem Staatsbudget für die Finanzperiode 18 HA, welches mit ständischer Zustimmung unter Vorbehalt der durch die veränderten Verhältnisse veranlaßten und künftig nachzuweisenden Modificationen auch auf das Jahr 1867 ausgedehnt worden ist, sowie nach Maßgabe des besonderen Budgetnachtrags auf das Jahr 1867 überhaupt die Summe von 20,076,333 Thlr., einschließlich der auf dem gedachten Budgetnachtrage beruhenden 7,017,349 Thlr,, 6. in jedem der Jahre 1868 und 1869 auf Grund des für dieselben aufgestellten Budgets eine Summe von jährlich 13,371,057 Thlr. hiermit festgesetzt. 8 2. Zu Deckung dieser Summen und der auf die Specialcassen gewiesenen Ber- waltungs- und sonstigen Ausgaben sind neben den aus den vorhandenen Cassen- beständen dazu bestimmten Geldmitteln und neben den den Staatscassen im Uebrigen budgetmäßig zugewiesenen Einnahmequellen den gesetzlichen Vorschriften gemäß