197 in der Einnahme und Ausgabe festgestellt wird, und ist demgemäß von Aller- höchstderselben das auf die Jahre 1867, 1868 und 1869 vereinbarte Finanzgesetz vollzogen worden. Anlangend zu ^ das Budget auf das Jahr 1 867, so erklären Seine Königliche Majestät Allerhöchstihr Einverständniß mit den in der Ständischen Schrift vom 18. De- cember 1866 erwähnten Vorbehalten und werden die entsprechenden Nachweisungen den getreuen Ständen im Rechenschaftsberichte auf die Finanzperiode 1 8^ geben lassen. Die mittelst der Ständischen Schrift vom 11. Mai 1867 vorgetragenen Beschlüsse wegen Abänderung der beiden Gesetzvorlagen, Nachträge zu dem Gesetze wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1867 und die Schlachtstener rc. betresfend, sind bei der unter dem 15. Mai 1867 erfolgten Publication dieser beiden Gesetze berücksichtigt worden. Dagegen haben die in derselben Ständischen Schrift enthaltenen besonderen Anträge bezüglich der Grund-, sowie der Gewerbe- und Personalsteuer durch den in der Ständischen Schrift vom 3. März 1868 (Nr. 1 I 9) gestellten veränderten Antrag, bezüglich der Stempelsteuergesetzgebnng aber theils durch das den Wechsel stempel betreffende Gesetz vom I l. Lear 1868, theils durch den in der Stän dischen Schrift vom 16. April 1868 (Nr. 131) unter 2 gestellten Antrag ihre Erledigung gefunden. Hiernächst werden zu 6. in Betreff des Budgets auf die Jahre 1868 und 1869 Seine Königliche Majestät den zu Pos. 65 und 85a. der Ausgabe ausgedrückten Wünschen entsprechen und von den zu Pos. 23 k , 28, 65, 66k. und 71 der Ausgabe ertheilten Ermächtigungen, beziehentlich ini Sinne der damit verbundenen Anträge, geeigneten Gebrauch machen, rücksichtlich dieser Ermächtigungen aber die eingetretene Verwendung im Rechenschaftsberichte künftig Nachweisen lassen. Auf die besonderen Anträge, welche die getreuen Stände in der Beilage 0. zur Ständischen Schrift vom 23. Mai 1868 gestellt haben, werden denselben die Allerhöchsten Entschließungen im Nachstehenden eröffnet: