199 und Verlage betreffend, einer eingehenden Erwägung unterwerfen und demselben, wenn und soweit irgend thunlich, Berücksichtigung angedeihen lassen. Zu Pos. 23a. Dem Anträge auf alsbaldige allgemeine Auflösung des Communalgarden- instituts wird durch Vorlegung eines darauf bezüglichen Gesetzentwurfs an die nächste Ständeversammlung, welcher zugleich die in deren Folge erforderlichen localen Sicherheitseinrichtungen berücksichtigen wird, entsprochen, inmittelst aber auf Ansuchen, die Zustimmung des Stadtraths und der Gemeindevertreter des be treffenden Orts vorausgesetzt, die Wirksamkeit des Instituts in den Städten, in welchen dasselbe noch besteht, sistirt werden. Zu Pos. 27. Auf die Aufhebung der Kunstacademie zu Leipzig, insoweit dieselbe als solche ein vom Staate unterhaltenes Institut ist, soll Bedacht genommen werden. Zu Pos. 33b. Seine Königliche Majestät sind damit einverstanden, daß bei Abschließung neuer Contracte über die Verpachtung von Kammergütern den Pächtern die un entgeltliche Leistung von Baufuhren zu allen Reparaturen, sowie auch zu kleineren Neubauten vertragsmäßig zur Pflicht gemacht werde. Zn Pos. 66b. Zu Errichtung eines Gymnasiums in Chemnitz soll unter Vernehmung mit dem dortigen Stadtrathe Einleitung getroffen, die Frage einer weiteren Vermehr ung der Gymnasien des Landes in sorgfältigste Erwägung gezogen und über das Ergebniß der nächsten Ständeversammlung Mittheilung gemacht werden. Auch werden Seine Königliche Majestät zu Befriedigung des Bedürfnisses nach höheren Bildungsanstalten, welches die neue Militärgesetzgebung hervorgerufen hat, die Vervollkommnung schon bestehender niederer Realschulen und die Erricht ung neuer regulativmäßiger höherer Realschulen in den verschiedenen Landestheilen thunlichst befördern, jedenfalls aber auf Errichtung einer Realschule in einer vor zugsweise ackerbautreibenden Gegend mit landwirthschaftlicher Abtheilung Bedacht nehmen lassen. Die in Frage gekommene Erhöhung des Schulgeldes bei den unter der Ver waltung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts stehenden Gymnasien und Realschulen, sowie die gleichzeitige Vermehrung des Dispositions- Erste Abtheiluug, 4. Baud. 30