209 Nachtrag zur Ständischen Schrift vom 7. April 1868 (Nr. 140) aus das Königliche Decret vom 12. November 1867, die Zoll-, Steuer-, Haudels- und Schifffahrtsverhältnisse betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. An der Ständischen Schrift vom 7. April 1868 auf das Königliche Decret vom 12. November 1867, die Zoll-, Steuer-, Handels- und Schifffahrtsverhältnisse betreffend, ist unterlassen worden, den vom Herrn Abgeordneten May in der Sitz ung vom 20. Januar 1868 gestellten Zusatzantrag zum Anträge der Depu tation mit aufzunehmen, welcher lautet: „inzwischen aber beim Bundesrathe eine allgemeine Revision der Brannt weinsteuergesetze zu veranlassen, dergestalt, daß alle diejenigen Bestimm ungen in Wegfall kommen, welche, ohne dem wirklichen Steuerzwecke zu nützen, den Betrieb des Gewerbes nur in unnöthiger Weise erschweren und benachtheiligen." Dieser Zusatz ist in beiden Kammern angenommen worden, hat aber in der gedachten Ständischen Schrift nicht mit Ausdruck gefunden. An Ew. Königliche Majestät gestatten wir uns die ehrerbietigste Bitte, den obenbezeichneten Zusatzantrag an Ew. Königlichen Majestät Regierung zur geneigten Berücksichtigung mit dem in der Ständischen Schrift vom 7. April 1868 enthaltenen Anträge huldreichst gelangen zu lassen. In unwandelbarer Treue und tiefster Ehrerbietung verharren wir als Ew. Königlichem Majestät Dresden, den 27. Mai 1868. atlerunterthänigst treugehorsamste Ständeversammlung. Erste Abteilung, 4. Band. 32