213 Ständische Schrift über den Gesetzentwurf, den mittelst Königlichen Decrets vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über den Concurs der Gläubiger betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. Aer vou Ew. Königlichen Majestät mittelst Allerhöchsten Decrets vom 25. Februar 1868 zur verfassungsmäßigen Berathung und Erklärung uns vor gelegte Entwurf eines Gesetzes, einige Bestimmungen über den Concurs der Gläu biger betreffend, ist von uns in beiden Kammern berathen und unter den in der Beilage unter O enthaltenen Zusätzen und Abänderungen genehmigt worden. Die bei Berathung dieses Gesetzentwurfs von Ew. Königlichen Majestät Staatsregierung abgegebene Erklärung: daß im Verordnungswege den Gerichten werde Anweisung ertheilt werden, zu Lösung der Fragen über Verwerthung eines etwa zur Concursmafse gehörenden Waarenlagers neben dem Gütervertreter einen Theil der Gläubigerschaft zu hören, sowie, soweit es nach Lage der Sache möglich ist, liquide Ansprüche aus der Masse zu befriedigen, nehmen wir dankbar an, glauben jedoch, daß es zweckmäßig sein würde, wenn das anzuordnende Gehör nicht blos auf Waarenlager beschränkt, sondern auch noch auf Bermögensmassen anderer Art ausgedehnt werde. Im Uebrigen ermächtigen wirEw. KöniglichenMajestät Staatsregierung: die in § 14 erwähnte Taxordnung im Verordnungswege zu erlassen. Die wir in tiefster Ehrerbietung und unwandelbarer Treue verharren Ew. Königlichen Majestät Dresden, am 27. Mai 1868. allerunterthänigst treugehorsamste Ständeversammlung.