217 .M 154. Ständische Schrift auf das Allerhöchste Decret vom 19. December 1867 über den Entwurf eines Gesetzes zu Abänderung mehrerer Bestimmungen des Gewerbe gesetzes betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. (Aw. Königliche Majestät haben uns mittelst Allerhöchsten Decrets vom 19. December 1867 den Entwurf eines Gesetzes zu Abänderung mehrerer Be stimmungen des Gewerbegesetzes zugehen lassen, welcher in beiden Kammern der verfassungsmäßigen Berathung unterworfen worden ist. Nach den hierbei erlangten gemeinschaftlichen Beschlüssen haben wir den ehr erbietigsten Antrag auf Abänderung mehrerer einzelner Bestimmungen des gedachten Gesetzentwurfs, sowie auf Aufnahme einiger Zusätze zu demselben zu richten, deren Inhalt allenthalben die Zustimmung der Organe Ew. Königlichen Majestät Staatsregierung insoweit erlangt hat, als von ihnen die Allerhöchste Genehmigung derselben in Aussicht gestellt worden ist. Mit Rücksicht ans dieses Sachverhältniß wagen wir zugleich hinsichtlich der Motiven zu den beantragten Modifikationen und Zusätzen, welche in der unter O allcrunterthänigst angefügten Beifuge zusammengefaßt sind, auf den Inhalt der hierauf bezüglichen Deputationsberichte beider Kammern und der über die stän dischen Verhandlungen aufgenommenen Protokolle ehrerbietigst Bezug zu nehmen. Unter der Voraussetzung der gnädigsten Berücksichtigung des obgestellten An trags ertheilen wir nicht nur unsere ständische Genehmigung zu dem Erlasse de« benannten Gesetzes, sondern auch Ew. Königlichen Majestät Staatsregierung die Ermächtigung: für den Fall, daß das Bnndesgewerbegesetz vor der Emanirung des vor liegenden Entwurfs zum Abschlüsse kommt, diejenigen Bestimmungen des letzteren, welche mit der Bnndesgesetzgebung in Widerspruch stehen, ent sprechend abzuändern, Erste Abtheilung, 4. Band. 33