220 Ferner nach 8 11 folgenden neuen Paragraphen einzuschalten: „8 11b. An die Stelle von § 39b. des Gewerbegesetzes treten folgende Be stimmungen : Die Berechtigung zum Gewerbebetriebe kann, abgesehen von Concessionsentziehungen, weder durch richterliche, noch administrative Gesetzgebung entzogen werden. Ausnahmen von diesem Grund sätze, welche durch die auf Vereinbarung beruhenden Steuergesetze begründet sind, bleiben so lange aufrecht erhalten, als diese Steuer gesetze in Kraft bestehen;" nicht minder für 8 14 nachstehende erweiterte Fassung: „Der letzte Absatz von 8 67, ferner die §§ 78, 79, 80, 81 und 82, sowie der letzte Absatz von § 83 des Gewerbegesetzes werden auf gehoben; dagegen ist dem § 77 desselben Gesetzes folgende Bestimmung hinzuzufügen: Der Lehrvertrag ist Sache der freien Vereinbarung, darf aber keine den Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufenden Bestimm ungen enthalten." Zu 8 >», in Punkt 1 und 3 da- Wort: „ Arbeiter" mit: „Fabrikarbeiter" zu vertauschen, sowie Punkt 6 ganz zu streichen; sowie zu 8 16, im letzten Absätze von Punkt 2 hinter dem Worte: „Eisenbahn-" einzuschalten: „Schifffahrts-,"