221 in Punkt 3 bei b. die Worte: „nicht als Kaufleute und Fabrikanten im Gewerbefteuercataster" zu vertauschen mit den Worten: „ohne zu den Kaufleuten und Fabrikanten zu gehören, im Gewerbesteuer cataster u. s. w.," und für Punkt 6 folgende Fassung: „Jede Kammer wählt ihren Borsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Wahlen gelten auf drei Jahre. Außerdeni wählt sich jede Kammer einen Secretär, welcher nicht Mit glied der Kammer zu sein braucht. Wo Handels- und Gewerbekammer vereinigt thätig sind, besetzen beide gemeinschaftlich diese Stellen. Wo diese Vereinigung nur für ein zelne Angelegenheiten eintritt, hat der Vorsitzende der Handelskammer den Vorsitz im vereinigten Collegium." Endlich bemerken wir noch, daß durch den Antrag in § 11 b. das Citat in 8 42 des Gewerbegesetzes sich erledigt, während die beschlossene erweiterte Fass ung des § 14 eine Berichtigung der Citate in 8 86 des Gewerbegesetzes bedingt.