einem geeigneten Punkte derselben nach der Lobau-Zittauer Bahn in der Richtung auf Löbau erbauen; 2. eine kürzere Eisenbahnverbindung zwischen Chemnitz und Leipzig dadurch Herstellen, daß sie vom Staatsbahnhofe Chemnitz aus über WittgenSdorf, Burgstädt, Lunzenau zum Anschlüsse an die Sächsisch-Bayerische Eisen bahn eine zweigeleisige Eisenbahn, und von dieser Hauptlinie ab eingeleisige, den Localbedürfnissen möglichst entsprechende Zweigbahnen nach Limbach, Penig und Rochlitz erbaue. Für den Fall des Anschlusses an Kieritzsch ermächtigen wir zugleich Ew. Königlichen Majestät Regierung zur Erwerbung der Borna-Kieritzscher Eisenbahn um den Selbstkostenpreis. 3. eine zweigeleisige Eisenbahn von Radeberg nach Camenz, ingleichen für den Fall, daß jenseits der Preußischen Landesgrenze von anderer Seite ein Eisenbahnanschluß hergestellt würde, von Camenz ab weiter bis zur Preußischen Grenze eine zweigeleisige Eisenbahn; 4. eine dergleichen von Plauen nach Oelsnitz; 5. eine eingeleisige Eisenbahn von Aue im Muldenthale aufwärts bis IägerS- grün erbauen, dafern sich nicht bis zum 1. October 1868 eine Privat gesellschaft finden sollte, welche sich über Beschaffung der nöthigen Geld mittel, genügend zu Erbauung einer Eisenbahn von Chemnitz nach Aue und weiter nach Adorf, auch nach Befinden Zweigbahnen von Würschnitz nach Stollberg und von Schöneck über Klingenthal nach Falkenau, auS- weist und sich den ihr zu stellenden gewöhnlichen oder sonst im Landes interesse liegenden Bedingungen unterwirft, in diesem Falle aber einer solchen Gesellschaft Bauconcession ertheilen. Wir ermächtigen zugleich Ew. Königlichen Majestät Regierung zu verordnungsweiser Anwendung des Expropriationsgesetzes auf alle diese, sowie auf die nachstehend unter HI. aufzuführenden Eisenbahnlinien. Wir ersuchen und ermächtigen nämlich Ew. Königlichen Majestät Regier ung weiter, Gesellschaften, welche sich über den Besitz der erforderlichen Mittel ausweisen und sich den gewöhnlichen oder sonst im Landesinteresse an sie zu stellenden Bedingungen unterwerfen, zur Erbauung von Eisenbahnen auf folgende Linien Concession zu ertheilen: