235 Beilage. Allgemeines Berggesetz. Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen. 8 1. Rechtliche Eigenschaft der Mineralien. Diejenigen Mineralien, welche wegen ihres Metallgehaltes nutzbar sind (me tallische Mineralien), ingleichen Steinsalz und Salzquellen (vergl. § 5) sind von dem Verfügungsrechte des Grundeigenthümers ausgeschlossen (vergl. jedoch § 1 80). Alle übrigen Mineralien gelten als Bestandtheile des Grundstücks, unter welchem sie sich befinden (vergl. jedoch 8 46). 8 2. Bereich dieses Gesetzes. Das gegenwärtige Gesetz regelt die Verhältnisse des Bergbaues auf metallische Mineralien (Erzbergbau, Regalbergbau) und auf Stein- und Braunkohlen. Auf den Erzbergbau allein beziehen sich außer den Paragraphen, in welchen dies besonders bemerkt ist, die Abschnitte III., VI., excl. 8 11 6, und IX. Auf Aufbereitungsanstalten, welche nicht zu Bergwerken gehören oder nicht als Revieranstalten bestehen, und Cokbrennereien leiden die Vorschriften des gegen wärtigen Gesetzes keine Anwendung. Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die all gemein gesetzlichen Vorschriften. § 3. Freierklärung der metallischen Mineralien. Die Aufsuchung und Gewinnung von metallischen Mineralien steht unter Be obachtung der in diesem Gesetze enthaltenen Vorschriften Jedermann frei. Ueber verleihbare, aber nicht verliehene Mineralien, welche ohne Berechtigung gewonnen worden sind, kann der Fiscus verfügen. Erste Abtheilung, 4. Band. 36