236 8 4. Bergbaurccht hinsichtlich der Kohlen. Das Bergbaurecht hinsichtlich der Stein- und Braunkohlen ist ein Ausfluß des Grundeigenthums. Der in gegenwärtigem Gesetze (Abschnitt VII. und VIII., Cap. I.) begrün deten Rechte gegen andere Bergwerksbesitzer und gegen Grundeigentümer wird je doch ein Kohlenwerksbesitzer nur theilhaftig, wenn und so lange sein Grubenfeld für einen rationellen Betrieb hinreichend groß und paffend gestaltet und dies Seiten des Bergamts (8 174) durch Ertheilung eines Abbauscheins anerkannt ist. Letzterer kann, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, nach Gehör der Betheiligten wieder zurückgezogen werden. Den beim Eintritte der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits in Betrieb stehen den Kohlenwerken ist ein Abbauschein jedenfalls zu ertheilen, dafern sie darum binnen sechs Monaten von diesem Zeitpunkte an nachsuchen. Den Kohlenwerksbesitzern stehen hinsichtlich der nicht in ihrer eigentlichen Be rechtigung begriffenen Mineralien die in §§ 46 und 47 aufgeführten Befug nisse zu. 8 5. Steinsalz und Salzquellen. Die Benutzung von Steinsalz und Salzquellen zur Salzgewinnung bleibt dem Staatsfiscus Vorbehalten. Es kann jedoch von dem Finanzministerium Privat personen Concession dazu gegeben werden. Dabei finden auf die Verhältnisse des Staatsfiscus und des Concessionars zu andern Bergwerksbesitzern und zu den Grundeigenthümern die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit dies der Natur der Sache nach thunlich ist, analoge An wendung. 8 6. Staatsbergbau. Wird für Rechnung des Staatsfiscus Bergbau betrieben, so gelten für ihn ebenfalls die Vorschriften dieses Gesetzes. Abschnitt II. Bon der Betheiligung am Bergbaue. §7. Allgemeine Bestimmung. Jede zur Erwerbung von Eigenthum befähigte, physische oder juristische Per son kann auch Bergwerkseigenthum erwerben.