237 § 8. Gesellenschaften. Befindet sich ein Berggebäude im Besitze von mehreren, physischen oder juristi schen Personen (Gesellenschaft), so haben dieselben einen Bevollmächtigten, welcher in allen das Berggebäude betreffenden Angelegenheiten im Namen sämmt- licher Besitzer Verfügungen anzunehmen und verbindliche Erklärungen abzugeben hat, sowie einen Stellvertreter desselben zu ernennen. Für Verbindlichkeiten, welche sich auf ihr Berggebäude beziehen, haften die Gesellen, dafern sie nicht eine Gesammtverbindlichkeit (§8 1019 flg. des Bürger lichen Gesetzbuchs) ausdrücklich übernommen haben, zu ihren Theilen. 8 9. Gewerkschaften. Gewerkschaften haben die Rechte einer juristischen Person. Zu ihrer Begründung bedürfen sie der ausdrücklichen Genehmigung ihrer Statuten durch die Staatsregierung. Außer in den nach den allgemeinen Gesetzen über juristische Personen ein tretenden Fällen erfolgt die Auflösung einer Gewerkschaft auch beim Aufhören ihres Bergbaurechts (8 169). 8 10. Rechte und Pflichten der Gewerken. Die Mitglieder einer Gewerkschaft haben nach Verhältniß ihrer Gewerken- antheile — Kuxe — Theil an dem Gewinne und Verluste, sowie, im Falle der Auflösung, an dem Vermögen der Gewerkschaft. Sie sind dagegen verpflichtet, nach dem nämlichen Verhältnisse die zum Betriebe und zur Erfüllung der Schuld verbindlichkeiten der Gewerkschaft erforderlichen Zubußen nach Maßgabe der Be schlüsse der Majorität zu bezahlen. 8 11- Lossagung der Gewerken. Die Mitglieder einer Gewerkschaft sind zu jeder Zeit berechtigt, sich unter Verlust alles bis dahin Eingezahlten von der Gewerkschaft loszusagen und sich somit nicht nur der Rechte, sondern auch der Verbindlichkeiten, welche sie als Mit glieder der Gewerkschaft haben, zu entledigen. 8 12. Ausscheiden einzelner Gewerken. Theilung. Durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder wird die Gewerkschaft nicht auf gelöst, auch können einzelne Mitglieder nicht auf Theilung klagen.