241 ist und auf andere Mineralien geschürft werden soll; in diesem Falle sind die Mineralien, auf welche zu schürfen Erlaubniß ertheilt wird, namentlich an zugeben. 8 22. Beschränkung des Schürfens. Unter und in der Nähe von fremden Gebäuden bis zu einer Entfernung von zwanzig oder, nach Befinden des Bergamts, mehreren Lachtern, auf Hofstellen und eingefriedigten Parkanlagen und Gärten ist das Schürfen ohne Einwilligung des Besitzers nicht gestattet. Auf und in der Nähe von Anlagen für den öffentlichen Gebrauch darf das Schürfen nur dann gestattet werden, wenn es auf Grund einer nach § 134 an- gestellten Erwägung ohne wesentlichen Nachtheil für den öffentlichen Gebrauch oder für die Erhaltung jener Räume geschehen kann. 8 23. Verbindlichkeit des Schürfers. Der Schürfer muß vor dem Beginne seiner Arbeiten den Schurfschein der Ortsverwaltungsbehörde und dem Grundeigenthümer und, wenn er in der Nähe von Anlagen für den öffentlichen Gebrauch zu schürfen beabsichtigt, dem etwa vor handenen besonderen Vertreter dieser Anlagen vorzeigen, denselben und dem Berg amte auch die Punkte, an denen er einznschlagen beabsichtigt, speciell bezeichnen. Wer, bevor dies geschehen, auf fremdem Grund und Boden mit Schürf arbeiten beginnt, verfällt in eine Geldstrafe von 2 bis 5 Thalern oder verhältniß- mäßige Gefängnißstrafe. 8 24. Verbindlichkeit des Grundeigenthümers, das Schürfen zu gestatten. Der Grundeigenthümer ist verpflichtet, das Schürfen auf seinem Grundeigen- thume zu gestatten, kann aber vorher die Bestellung der 8 26 gedachten Caution verlangen. Will der Grundeigenthümer das Schürfen nicht gestatten, so hat das Berg amt zu entscheiden. Dasselbe kann aber auch ohnedies das Schürfen verbieten, wenn die vor liegenden Verhältnisse voraussetzen lassen, daß das Schürfen ganz nutzlos sein würde. 8 25. Begehung der Grundstücke. Für die zu einem Schurfgesuche oder einer Muthung nothwendigen Begeh ungen gilt die Vorschrift 8 146.