244 8 33. Erfordernisse. Zur Gültigkeit einer Muthung ist es erforderlich, daß der Muther die Mine ralien, deren Verleihung er begehrt, sowie die Begrenzung des ihm zu verleihenden Grubenfeldes angiebt, ingleichen die Existenz wenigstens eines metallischen Mine rals oder einer Lagerstätte, auf welcher ein solches nach geognostisch-bergmännischen Erfahrungen Vorkommen kann, innerhalb des begehrten Distriets nachweist. Bon diesem Nachweise kann das Bergamt in dem Falle Dispensation erthei- len, wenn die Möglichkeit des Nachweises höchst wahrscheinlich, jedoch dessen Bei bringung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Wo das Vorhandensein der gemutheten Mineralien notorisch ist, ingleichen bei Nachmuthungen zu bereits verliehenen Grubenfeldern bedarf es eines Nach weises der erwähnten Art nicht. 8 34. Einreichung einer Karte. Zur näheren Bezeichnung der Lage und der Grenzen des gemutheten Feldes hat der Muther dem Bergamte auf Erfordern binnen einer von Letzterem zu be stimmenden Frist bei Verlust des Muthungsrechts eine Karte einzureichen. 8 35. Anbringen der Muthung. Die Muthung ist schriftlich in zwei gleichlautenden Muthzetteln anzubringen. Das Bergamt hat auf den Muthzetteln Tag, Stunde und Minute des An- bringens zu bemerken und dem Muther das eine Exemplar zurückzugeben. 8 36. Caution. Der Muther hat bei Verlust seines Muthungsrechts dem Bergamte binnen einer von Letzterem zu setzenden Frist auf Verlangen wegen der bei demselben er wachsenden Kosten eine Caution bis zum Betrage von 100 Thalern zu bestellen. 8 37. Vorrecht des Schürfers. Der Schürfer hat in dem ihm überwiesenen Schurffelde während der Dauer der Schurffrist (8 20) ein Vorrecht zum Muthen. Eine Muthung innerhalb eines fremden Schurfbezirks ist zwar anzunehmen, tritt aber nur dann in Wirksamkeit, wenn der Schürfer entweder auf sein Vor-