245 recht ausdrücklich verzichtet oder davon während der Dauer der Schurffrist keinen Gebrauch gemacht hat. 8 38. Vorrecht des früheren Muthers. In anderen Fällen hat bei der Collision mehrerer Muthungen der frühere Mnther das Vorrecht vor dem späteren. Sind mehrere Muthungen gleichzeitig angebracht worden, so erfolgt die Ver leihung an die mehreren Muther gemeinschaftlich. Kapitel III. Vom Verleihen. 8 39. Verleihung. Durch eine gültige Muthung erlangt der Muther einen Anspruch (vergl. jedoch 8 143) auf Verleihung des Rechts, innerhalb des von ihm gemutheten Grubenfeldes die in der Verleihung bezeichnten metallischen Mineralien aufzu suchen, zu gewinnen, aufznbereiten und die dazu erforderlichen Vorrichtungen zu treffen (Bergbaurecht). Das Bergbaurecht giebt dem Beliehenen zugleich die Befugniß, unterirdische Hülfsbaue für sein Berggebände in unverliehenem Felde, nach vorheriger Benach richtigung des Bergamts und der Ortsbehörde, zu treiben, ingleichen das Eigen thum an den bereits in dem Felde befindlichen verlassenen Grubenbauen. Die Verleihungen werden von dem Bergamte ertheilt. Verleihungen können nicht auf Widerruf gegeben werden. Das Bergbaurecht erlischt nur unter den im Gesetze vorgeschriebenen Beding ungen (Abschnitt X.). 8 40. Begrenzungsart und Größe des Grubenfelbes. Das Grubenfeld, für welches die Verleihung erfolgt, ist auf der Erdoberfläche durch bestimmte gerade Linien zu begrenzen und umfaßt den Raum, welcher senk recht unter der von jenen Grenzen eingeschlossenen Fläche liegt und sich bis in die äußerste Teufe erstreckt. Das zum Seifen verliehene Grubenfeld wird in der Teufe durch das feste Gestein begrenzt. Die Größe, Form und Begrenzung des Grubenfeldes hängt, soweit das Feld frei ist, von der Wahl des Muthers ab.