246 Die Größe des Grubenfeldes wird in Beziehung auf die Vorschriften in §58 und in dem Gesetze vom 10. Oktober 1864, die von dem Regalbergbaue zu entrichtenden Steuern betreffend, nach Maßeinheiten berechnet. Eine solche Maßeinheit wird bei Seifenwerken zu 10,000 lULachtern und bei allem übrigen Bergbaue zu 1000 IHLachtern in horizontaler Projektion an genommen. Ausfallende Theile von Maßeinheiten werden für voll gerechnet. Getrennt liegende Maßeinheiten, welche von einem Muther begehrt werden, können nicht als ein Grubenfeld zusammengerechnet werden, sondern cs ist ein jedes als ein besonderes Grubenfeld zu verleihen (vergl. jedoch 8 58) und zu besteuern. Das Recht, verlassene Halden und Wäschschlämme zu benutzen, kann, wenn diese sich nicht bereits in verliehenem Grubenfelde befinden, auf vorgängige Muth- ung besonders verliehen werden, und zwar nach Maßeinheiten von 100,000 lDLachteru, in der Teufe begrenzt durch das feste Gestein. Wegen der Raseneisensteingräbereien vergl. 8 180. 8 41. Bezeichnung der Grenzen der Grubenfelder. Vor der Verleihung sind die Grenzen des Grubenfeldes mit Beziehung auf benachbarte, ihrer Lage nach unverrückbare Punkte dergestalt zu bezeichnen, daß die selben nach dieser Angabe in der Natur mit Sicherheit aufgefunden werden können. Diese Begrenzungsangaben sind sowohl dem Muther, als auch den Besitzern der benachbarten Grubenfelder zur Anerkennung vorzulcgen. Beide Theile sind dieser- halb zu einem Termine unter dem Präjudiz vorzuladen, daß im Falle ihres Außenbleibens die Begrenzungsangaben für von ihnen anerkannt werden erachtet werden. Entstehen hinsichtlich dieser Anerkennung Differenzen, so kann das Bergamt eine amtliche Vermessung und Versteinung der Grenzen vornehmen lassen. Die Verbindlichkeit zu Bezahlung der dadurch erwachsenen Kosten ist nach den all gemeinen proceßrechtlichen Grundsätzen zu beurtheilen. 8 42. Termin zur Verleihung. Die Verleihung ist, wenn nicht die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen durch natürliche Hindernisse verzögert worden ist, längstens binnen 2 Monaten von Einlegung der Muthung, beziehentlich von Einreichung der in 8 34 erwähn ten Karte an gerechnet, vorzunehmen.