247 8 43. VcrleihungSurkunde. lieber die erfolgte Verleihung ist dem Beliehenen eine Verleihungsurkunde von dem Bergamte anszustellen, in welcher a) der Name des Beliehenen, b) das demselben verliehene Mineral, e) die Grenzen des Grubenfeldes nach 8 41, d) die Größe desselben in Maßeinheiten nach 8 40 berechnet, und e) bei einem neuen Berggebände der demselben beigelegte Name anzugeben sind. 8 44. Verleih- und Lehnbücker. Das Bergamt hat über die erfolgten Verleihungen Verleih- und Lehnbücher zu halten. Die Verleihbücher enthalten beglaubigte Abschriften von den Verleihungs urkunden nach der Zeitfolge der Verleihungen. In dem Lehnbuche ist für jedes Berggebäude ein besonderes Folium anzu legen und auf demselben sind die Feldverleihungen und Lossagungen dergestalt einzutragen, daß die Größe des GrubenfeldeS jederzeit vollständig daraus ersehen werden kann. 8 45. Vermessung und Bersteinung der Grubenselder. Dem Bergwerksbesitzer bleibt jederzeit freigestellt, eine amtliche Vermessung oder Versteinung seines Grubenfeldes auf seine Kosten bewirken zu lassen. Der Antrag darauf ist bei dem Bergamte zu stellen, welches einen verpflich teten Markscheider mit der Vermessung und vorläufigen Bezeichnung der Begrenz ung zu beauftragen und hierauf zum Zwecke der Versteinung eine Localexpedition abznhalten hat. Zu Letzterer sind außer dem Beliehenen selbst auch die Besitzer der benach barten Grubenfelder und die betreffenden Grundbesitzer und Vertreter von An lagen zu öffentlichen Zwecken zuzuziehen und mit ihren Anträgen zu hören und die Grubenbesitzer über ihr Anerkenntniß der zu versteinenden Grenzpunkte zu Proto koll zu befragen. Erscheinen die Betheiligten, der unter gehöriger Verwarnung an sie erlassenen Vorladung ohnerachtet, in dem Bersteinungstermine nicht, so ist nichtsdestoweniger die Versteinung vorznnehmen. Spätere Einwendungen gegen die Richtigkeit der erfolgten Vermessung und Versteinung sind nicht zu beachten.