249 Abschnitt IV. Rechtliche Bestimmungen hinsichtlich des Bergbaurechtes. 8 48. Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuck,. Für jedes vom Staate verliehene oder vom Grundeigenthümer ohne Be schränkung auf eine bestimmte Zeit eingeräumte Bergbaurecht ist auf Antrag des Berechtigten ein Folium im Grund- und Hypothekenbuche anzulegen. Ganze oder theilweise Weiterveräußerung eines Bergbaurechts oder Bestell ung eines dinglichen Rechts an demselben fetzt das Vorhandensein eines Foliums für dasselbe voraus (8 49). Die zum Behufe der Ausübung des Bergbaurechts vorhandenen Gebäude, Grundstücke, bergmännischen Hülfsanlagen, Wasserrechte u. s. w. gelten als Zu- dehörungen jenes Rechts. 8 49. Veräußerung rc. des Bergbaurechts. Auf das Bergbaurecht und dessen Zubehörungen (Bergwerkseigenthum, Berg gebäude) finden hinsichtlich der Veräußerung, Verpfändung oder Belastung des selben, sowie hinsichtlich der Znsammenschlagung der Grubenfelder diejenigen Be stimmungen, welche nach dem bürgerlichen Gesetzbuche iu diesen Beziehungen für Grundstücke gelten, soweit nicht Ausnahmen im gegenwärtigen Gesetze begründet find, Anwendung. Die Einräumung eines Bergbaurechts Seiten des Grundbesitzers, sowie die theilweise Veräußerung eines solchen durch den Bergbanberechtigten ist nach den für Grnndstücksabtrennungen geltenden allgemeinen Vorschriften (§8 419, 4 20, 513, 514 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu behandeln. 8 50. Nutzungen. Die durch Ausübung des Bergbaurechts erwachsenden Nutzungen, beziehent lich diejenigen für Einräumung eines Bergbaurechts oder für Abtretung eines Theils eines Bergbaurechts zu empfangenden Gegenleistungen, deren Betrag dem Umfange oder der Dauer nach von dem Ergebnisse des Betriebs abhängt, gelten als Früchte (8 72 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).