250 8 51. Gegenleistungen. Gegenleistungen der in 8 50 erwähnten Art sind eine Reallast des Berg baurechts. Die Verpflichtung zu solchen Gegenleistungen dagegen, welche ihrem endlichen Betrage nach gewiß sind, ist an sich nur eine persönliche Verbindlichkeit. 8 52. Erbfall. Wenn die Erben von Berggebäuden oder Gesellentheilen deren Zuschreibung nicht binnen Jahresfrist nach Eintritt des Erbfalles nachgesucht haben, so sind sie hierzu, und zwar, da nöthig, unter Anwendung von Geldstrafen von 5 bis 100 Thalern anzuhaltcn, dafern nicht etwa der Verlust ihres Eigenthums aus einem gesetzlichen Grunde bereits eingetreten ist. Bis zur Erledigung der Eigenthumsfrage ist für dergleichen Berggebäude oder Gesellentheile binnen 4 Wochen nach dem Tode des bisherigen Eigenthümers, dafern und so lange nicht ein durch das Erbschaftsgericht bestellter Nachlaßver treter vorhanden ist (8 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ein Vertreter mit den Befugnissen eines Nachlaßvertreters von dem Bergamte zu bestellen. Bei verliehenen Berggebäuden oder Theilen von solchen ist, wenn die Geld strafen erfolglos bleiben, von dem Bergamte den Erben die Verwarnung, daß der Mangel bestimmter Erklärung werde für Lossagung erachtet werden, zu stellen und hiernach zu verfahren. 8 53. Betriebsvorschüsse. Die unter den Schulden eines Berggebäudes im Grund- und Hypotheken- buche eingetragenen Vorschüsse, welche zum Betriebe desselben unter der Bedingung successiver Restitution von der Production gegeben worden sind, erlöschen weder durch die gerichtliche Zwangsversteigerung, noch dadurch, daß das mit solchen Vor schüssen belastete Bergbaurecht von seinem Inhaber freiwillig oder gezwungen auf gegeben wird, sondern der Ersteher oder spätere Wiederaufnehmer hat dieselben, inso weit sie nicht in bereits früher gefällig gewesenen Restitutionsrückständen bestehen, als Beschwerung des Bergbaurechts mit zu übernehmen (vergl. 8 171, Abs. 3). Wegen der gerichtlichen Zwangsversteigerung gilt jedoch in Ansehung solcher Vorschüsse dasselbe, was nach 8 519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Aus zuge und der Leibrente gilt.