254 8 59. Aussetzung des Betriebs. Der Betrieb eines verliehenen Bergwerks darf, wenn er nicht durch natür liche Ereignisse, als Wassernoth, Brüche u. s. w. verhindert wird, ohne Ge nehmigung des Bergamts nicht ausgesetzt werden. 8 60. Betriebspläne. Die Bergwerksbefitzer haben, wenn es von dem Bergamte für nöthig erachtet wird, Betriebspläne auf bestimmte Zeiträume zu entwerfen und bei dem Bergamte einzureichen. Das Letztere hat dieselben, insoweit sie den 88 55 bis 59 vorgeschriebenen Gesichtspunkten nicht entsprechen, nach Gehör der Bergwerksbesitzer abzuändern. Die Bergwerksbesitzer sind dem Bergamte dafür verantwortlich, daß der in vorstehender Weise aufgestellte Betriebsplan bei dem Betriebe innegehalten werde. Abweichungen davon dürfen nur mit Genehmigung des Bergamts getroffen werden. Ausgenommen hiervon sind Abweichungen, welche in Folge unvorher gesehener Ereignisse nothwendig werden. Doch sind dieselben binnen der nächsten 14 Tage dem Bergamte anzuzeigen. 8 61. Rißwesen. Die Bergwerksbesitzer haben die zur Leitung des Betriebs ihres unterirdischen Bergbaues erforderlichen Risse anfertigen und in Ordnung halten zu lassen. Dem Bergamte haben sie auf Erfordern die zur Aufsichtsführung nothwen- digen Duplicate gegen Erstattung der Kosten zu liefern. Die Risse sind nur durch geprüfte und verpflichtete Markscheider zu fertigen. Die näheren Vorschriften über die Befähigung der Markscheider, über die Bezahlung ihrer Arbeiten und über die Einrichtung des Rißwesens erfolgen im Verordnungswege. 8 62. Grubenbesuchc. Die Bergwerksbesitzer haben die von dem Bergamte mit bezüglicher Beschei nigung versehenen Personen, welche sich dem Bergfache gewidmet haben, beziehent lich ihrer theoretischen und praktischen Ausbildung halber auf und in den Berg gebäuden auf Ansuchen zuzulassen. Die hieraus erwachsenden Kosten und Zeit versäumnisse hat die StaatScafse zu vertreten.