Kapitel II. Von dem Personale. 257 § 69. Werksbeamte und Officianten. Die Bergwerksbesitzer sind außer in den im Dienstcontracte bestimmten Fällen auch dann berechtigt, ihre Beamten und Officianten jederzeit und auch vor Ablauf einer etwa contractlich festgestellten Kündigungsfrist zu entlassen, wenn dieselben a) wegen eines Vergehens mit Zucht- oder Arbeitshausstrafe belegt oder fl) wegen Eigenthumsverbrechen, Bankrotts, Fälschung und anderer betrüg- licher Handlungen, wegen pflichtwidriger Annahme von Geschenken, wegen Amtsmißbrauchs, Bestechlichkeit, Verletzung der Dienstpflicht oder Ver letzung pflichtmäßiger Verschwiegenheit in Untersuchung gekommen und nicht freigesprochen worden sind. Während der Dauer der Untersuchung kann die Suspension der betreffenden Beamten rc. von den Bergwerksbesitzern verfügt werden. Suspendirten Beamten rc. ist einstweilen der Gehalt bis zur Hälfte zu entziehen. § 70. Penfionirung. Den Werksbeamten und Officianten darf der Beitritt zu den für die Berg arbeiter bestehenden Uuterstützungs- und Knappschaftscassen (§ 84) nicht ver weigert werden. Die näheren Bestimmungen dieserhalb sind in den bezüglichen Regulativen zu treffen. § 71. Wahl der Bergarbeiter. Die Bergwerksbesitzer sind in der Wahl der Bergarbeiter, bei Beobachtung der nachstehenden Vorschriften, unbeschränkt. § 72. Zulassung von Kindern. Kinder unter 12 Jahren dürfen überhaupt nicht, solche unter l4 Jahren dürfen nicht zu Arbeiten in der Grube verwendet, auch nur während der Tages zeit von Morgens 5 bis Abends 8 Uhr und nicht länger als 10 Stunden täg lich, einschließlich der in den Arbeiterordnungen festzusetzenden Pausen, beschäftigt werden.