261 5. wenn er ohne Urlaub oder triftige Entschuldigung länger als einen Tag von der Arbeit wegbleibt; 6. wenn er sich ohne genügenden Grund weigert, die ihm übertragene Arbeit auszuführen; 7. wenn er wegen Diebstahls oder Unterschlagung in Strafe kommt oder wegen eines anderen Vergehens zu Zuchthausstrafe verurtheilt wird; 8. wenn er mit anderen Arbeitern Handlungen verabredet, durch welche von den Bergwerksbesitzern oder deren Beamten Vortheile erzwungen oder sonst gegen dieselben unerlaubter Zwang ausgeübt werden soll; 9. wenn er sich dem Trünke ergiebt und deshalb seine Verwendung bei der Bergarbeit seinem oder seiner Mitarbeiter Leben oder Gesundheit Gefahr bringen würde; 10. wenn er Gedingstufen, Lehrpunkte oder Markscheiderzeichen versetzt oder vernichtet; 11. wenn er sich in den Arbeitsräumen oder auf dem Zechenwege mit Tätlich keiten gegen seine Kameraden vergeht; 12. wenn in Folge von Brand- oder Elementar- oder sonstigen plötzlich und unverschuldet eingetretenen Ereignissen die Arbeit eingestellt werden muß; b) Seiten der Bergarbeiter: 1. wenn sie von ihren Vorgesetzten thätlich gemißhandelt oder ihnen von den selben widerrechtliche oder unsittliche Handlungen zugemuthet werden; 2. wenn sie, ohne daß die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln getroffen sind, zu solchen Arbeiten gezwungen werden sollen, welche ihrem Leben oder ihrer Gesundheit Gefahr drohen; 3. wenn sie am Lohntage ihr Lohn nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise (§ 79) erhalten oder wenn ihnen Arbeiten auf Credit angesonnen wird; 4. wenn ihnen mehr als zweitägiges Feiern ohne Fortbezug des Lohnes an gesonnen wird; 5. wenn sie der Militärpflicht Genüge leisten müssen und deshalb die Kündig ungszeit nicht aushalten können; 6. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit körperlich unfähig werden. 8 81. Wirkung der sofortigen Entlassung. Wenn ein auf Kündigung angelegter Arbeiter aus einem der § 80 unter a. gedachten Gründe ohne Aufkündigung entlassen wird, so kann er nur das bis zu seiner Entlassung verdiente Lohn fordern. 39*